Die  Zeiträume, in denen das Ausbringen erlaubt ist, hängen nicht nur von der Parzelle und ihrem Verwendungszweck ab (befinde ich mich in empfindlicher Zone? Auf einer Anbaufläche oder Grünfläche?), sondern auch vom verwendeten Düngemitteltyp. Auch müssen Bedingungen und Mengen eingehalten werden. 

Ausbringungszeiträume

Auf Ackerfläche und auf grünfläche 

Ausbringungskonditionen

Jede Anwendung von organischem oder mineralischem Stickstoff muss die in den folgenden Tabellen angegebenen Anforderungen erfüllen:

  • Der Landwirt muss das Dungverbot auf schneebedecktem bzw. auf überflutetem Boden und in einer Entfernung von bis zu 6 Meter von einem gewöhnlichen Oberflächengewässer und bei Starkregen in Hochwasserrisikogebiet einhalten.
  • En zone vulnérable, il est totalement interdit totalement d’épandre sur sol gelé et hors zone vulnérable, seul l’épandage de fertilisants organiques lents est permis sur sol gelé. 

    Un « sol gelé » est un sol dont la température mesurée à la surface est restée inférieure à 0°C pendant 24h d’affilée. Les données de la station IRM la plus proche servent de référence. Tant que le sol n’est pas dégelé, l’interdiction reste d’application. 

Ausbringungsmengen

Eine Frage zu den erlaubten Ausbringungsmengen? Siehe unsere Seite "Erlaubte Ausbringungsmengen"

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FAQ - Ausbringung von Dünger

Es handelt sich um den Teil des Bodens bzw. der Parzelle, die infolge von Schneefall unabhängig von der Dicke der entstandenen Schneedecke, völlig weiß geworden ist.

Es ist verboten in einer Entfernung von weniger als 6 Meter von einem gewöhnlichen Oberflächengewässer auszubringen. Was versteht man unter “gewöhnliches Oberflächengewässer”? Ab wo werden die 6 Meter gemessen? Bedarf es auf diesen 6 Metern einer dauerhaften Pflanzendecke?

Gewöhnliche Oberflächengewässer: Schiffbare (Binnen)Wasserstraßen, nicht schiffbare Wasserwege, Flüsse und Bäche, sogar mit zeitweilig aussetzendem Durchfluss flussaufwärts am Punkt, ab dem sie als nicht schiffbare Wasserwege eingestuft sind, Wasser von Seen, Weihern und sonstigen Fließgewässer und stehende Gewässer, außer den Gewässern von künstlich angelegten Ableitwegen”. Unter künstlich angelegten Ableitwegen versteht man “Abflussrinnen, Abzugsgraben oder Wasserleitungen, die der Ableitung von Regenwasser oder gereinigten Abwässern dienen”.
 
Dieser Abstand von 6 Metern wird festgelegt ab dem oberen Uferrand oder dem Abhang (Böschung), der entlang dieses Oberflächengewässers liegt.  
Auf Ackerflächen und Wechselgrünland von weniger als 2 Jahren muss auf diesem 6 Meter-Streifen eine ungedüngte, dauerhafte Pflanzendecke angelegt werden. 

ür das Ausbringen aller in der Landwirtschaft genutzten Stoffe muss der im Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement festgelegte Zeitplan und Ausbringungsbedingungen eingehalten werden. Für die Stoffe, die von vornherein nicht im Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement (PGDA) als schnell wirkend bzw. „mit Langzeitwirkung“ gekennzeichnet worden sind, sagt Art. R 188 des PGDA aus, dass die Produkte entsprechend ihrer Wirkungsdynamik kategorisiert werden. Diese Wirkungsdynamik wird entsprechend des Ammonium (NH4)/ Gesamtstickstoff-Verhältnisses und des Kohlenstoff (C)/ Stickstoff (N)-Verhältnisses des Stoffs, wie nachstehend vorgestellt, festgelegt.

Klassifizierungsschlüssel der organischen Stoffe entsprechend ihrer Wirkungsdynamik:



                            Liser                            fumier                 

Für Klärschlamm und Schlamm aus Klärgruben müssen, unabhängig von ihrer Kategorisierung, die Ausbringungsverbote zwingend eingehalten werden, die festgelegt sind in Artikel 9 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Januar 1995, eine Ausführung, welche die Nutzung von Klärschlamm oder Schlamm aus Aufbereitungsanlagen für Klärschlamm auf bzw. in den Böden (siehe Frage 4.12) regelt. Sonderbedingungen für das Ausbringen können ebenfalls im Nutzungszertifikat für organische Stoffe oder Klärschlamm festgelegt werden.

Die Definition von “Oberflächengewässer” ist Art. 2-1) der Wasser-Rahmenrichtlinie der EU entnommen und in Art. 2., 34. Spiegelstrich des Wassergesetzbuchs der Wallonie in voller Länge übernommen worden.

Stehende Gewässer und Fließgewässer an der Bodenoberfläche sind daher Oberflächengewässer, davon ausgenommen sind Küstengewässer.

Artikel R.200, 1. Absatz des Programms zum nachhaltigen Stickstoffmanagement besagt, dass dieser “Abstand von 6 Metern festgelegt ist ab dem oberen Uferrand oder dem Abhang (Böschung), der entlang dieses Oberflächengewässers liegt.

„Bei Entwässerungsgräben und wateringues ist für die Ausbringung ein Abstand von 6 Metern einzuhalten, wenn sich zum Zeitpunkt der Ausbringung Wasser im Graben oder in der wateringue befindet. Ansonsten gilt ein Abstand von 1 Meter. Führt der Wasserlauf zum Zeitpunkt der Ausbringung kein Wasser, ist ein Abstand von 1 Meter zum Wasserlauf einzuhalten.

Schlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, die von der Föderalregierung genehmigt worden sind, und in der Wallonie über ein Nutzungszertifikat verfügen, werden als „Düngemittel“ betrachtet, wodurch sie in Wassereinzugsgebieten genutzt werden dürfen. Die Föderalregierung schränkt die Nutzung von Klärschlamm aus Städten nur auf angebaute Parzellen ein. Die Nutzung auf Grünflächen ist aus hygienischen Gründen verboten. Die Regelung über die Nutzung von Schlamm (Erlass der Wallonischen Regierung vom 12.01.1995) ihrerseits verbietet die Nutzung in weniger als 10 M. Entfernung von Wasserentnahmestellen. Die Nutzungszertifikate erwähnen die gesamten Pflichten, die für die Schlämme gelten könnten (Lagerung, Nutzung, ministerielle Einschränkungen, usw.). 

Das Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement legt in puncto „Dünger“ Vorschriften dar, die wie nachstehend in Artikel 188, 14. Spiegelstrich festgelegt sind. Dementsprechend ist Dünger jeglicher Stoff, der stickstoffhaltige Bestandteile enthält und zur Düngung von Pflanzen bestimmt ist. Bei organischen Düngemitteln handelt es sich um „jeglichen Dünger, der aus einem organischen Stoff gewonnen wird, davon ausgenommen sind Anbaurückstände, die nach der Ernte an Ort und Stelle liegen gelassen werden“. Sobald die Luzerne geerntet und auf eine andere Parzelle ausgebracht wird, kann man sie nicht mehr als einen Anbaurückstand betrachten, der vor Ort liegen gelassen wurde. Es handelt sich somit um organischen Dünger, für dessen Ausbringung das Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement gilt.

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